Primärprävention und Gesundheitsförderung nach Sozialgesetzbuch
Mit dem Präventionsgesetz und dem § 20a SGB V können Kommunen Personal- und Sachmittel beantragen, um Gesundheitsförderung und Prävention nachhaltig vor Ort zu verankern.
Fördergegenstand
Mit dem Präventionsgesetz und dem § 20a SGB V können Kommunen Personal- und Sachmittel beantragen, um Gesundheitsförderung und Prävention nachhaltig vor Ort zu verankern.
Förderfähige Maßnahmen
- Mitwirkung an der Entwicklung oder Weiterentwicklung von kommunalen Konzepten hinsichtlich gesundheitsrelevanter Themen
- Mitwirkung in kommunalen Gremien zum Klima- und Hitzeschutz
- Information der Menschen in der Kommune zum Schutz der Gesundheit im Kontext klimatischer Veränderungen.
- Fortbildung von Fachkräften in Einrichtungen (z. B. Kitas, Schulen, Einrichtungen der Freizeitgestaltung wie z. B. Stadtteil- oder Gemeindezentren, Pflegeeinrichtungen) sowie von ehrenamtlichen Helferinnen und Helfern zum Schutz vor Gesundheitsrisiken infolge klimatischer Veränderungen
- Förderung von Personalstellen für die Umsetzung der Fördermaßnahmen
Antragsberechtigte
Kommunen
Fördergebende Institution
Die gesetzlichen Krankenkassen
Förderart
Zuschuss: Die Förderquote liegt zwischen 80 % und 90 % bei einer maximalen Fördersumme von 220.000 €.
Antragsverfahren
Das Antragsverfahren ist einstufig.
Förderfenster
Geöffnet