Primärprävention und Gesundheitsförderung nach Sozialgesetzbuch

Mit dem Präventionsgesetz und dem § 20a SGB V können Kommunen Personal- und Sachmittel beantragen, um Gesundheitsförderung und Prävention nachhaltig vor Ort zu verankern. 

Fördergegenstand

Mit dem Präventionsgesetz und dem § 20a SGB V können Kommunen Personal- und Sachmittel beantragen, um Gesundheitsförderung und Prävention nachhaltig vor Ort zu verankern.

Förderfähige Maßnahmen

  • Mitwirkung an der Entwicklung oder Weiterentwicklung von kommunalen Konzepten hinsichtlich gesundheitsrelevanter Themen
  • Mitwirkung in kommunalen Gremien zum Klima- und Hitzeschutz
  • Information der Menschen in der Kommune zum Schutz der Gesundheit im Kontext klimatischer Veränderungen.
  • Fortbildung von Fachkräften in Einrichtungen (z. B. Kitas, Schulen, Einrichtungen der Freizeitgestaltung wie z. B. Stadtteil- oder Gemeindezentren, Pflegeeinrichtungen) sowie von ehrenamtlichen Helferinnen und Helfern zum Schutz vor Gesundheitsrisiken infolge klimatischer Veränderungen
  • Förderung von Personalstellen für die Umsetzung der Fördermaßnahmen

 

Antragsberechtigte

Kommunen

Fördergebende Institution

Die gesetzlichen Krankenkassen

Förderart

Zuschuss: Die Förderquote liegt zwischen 80 % und 90 % bei einer maximalen Fördersumme von 220.000 €.

Antragsverfahren

Das Antragsverfahren ist einstufig.

Förderfenster

Geöffnet