Katastrophenschutz
Der Katastrophenschutz ist wie die gesamte Gefahrenabwehr in Nordrhein-Westfalen unter anderem auf den Umgang und die Bewältigung von Naturgefahren wie Starkregen, Dürre oder orkanartige Stürme ausgerichtet. Die Kreise und kreisfreien Städte als kommunale Aufgabenträger sind nach dem Gesetz über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz (BHKG) im Rahmen ihrer Aufgaben zur Gefahrenabwehr verpflichtet Katastrophenschutzpläne für Großschadenslagen und Katastrophen sowie Sonderschutzpläne zu erstellen und fortzuschreiben. Diese Pläne sind auf die Vorbereitung der Gefahrenabwehr zur tatsächlichen Schadensbewältigung ausgerichtet und beinhalten abgestuft die möglicherweise erforderlichen Maßnahmen wie etwa "Räumung", "Evakuierung" oder "Betreuung".
Im Zuge des fortschreitenden Klimawandels ist davon auszugehen, dass sich sowohl die Häufigkeit als auch die Intensität von Naturereignissen erhöhen werden. Zu den Kernaufgaben des Katastrophenschutzes gehört die Beseitigung unmittelbarer Gefahrenlagen, die aus solchen Ereignissen resultieren. Insofern ist für die Zukunft mit einer Zunahme der Einsätze des Katastrophenschutzes sowie mit wachsenden Herausforderungen zu rechnen. Dies berücksichtigen die Katastrophenschutzbehörden bei der Fortschreibung ihrer Planungen, der Aus- und Fortbildung, der Resilienz der eigenen Liegenschaften oder ihrer Ausstattung. Das Land unterstützt die Behörden vor Ort durch zentrale Beschaffungen, wie etwa von Hochleistungspumpen und Notstromaggregaten.
Mögliche Auswirkungen des Klimawandels auf das Handlungsfeld:
Durch die veränderten klimatischen Verhältnisse kommt es voraussichtlich zu einem vermehrten und intensiveren Auftreten von Extremwetterereignissen. Dies kann eine Zunahme der Einsatzaufkommen bei Katastrophenschutzbehörden zur Verhinderung oder Beseitigung von Schäden zur Folge haben. Des Weiteren kann es durch extremwetterbedingte Schäden an Gebäuden und Infrastrukturen, wie der Überflutung von Liegenschaften und Anbindungswegen oder den Ausfall der Strom- und Energieversorgung, auch zu einer Beeinträchtigung der Einsatzfähigkeit von Katastrophenschutzbehörden selbst kommen.