Förderung von grüner Infrastruktur im Rahmen von Erneuerungsinvestitionen in die kommunale Schieneninfrastruktur

Der Bund und das Land gewähren Finanzhilfen für Investitionen zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse der Gemeinden in Form einer Projektförderung auf Grundlage des GVFG. Bestandteil dessen ist die Förderung von Erneuerungsinvestitionen ins kommunale Schienennetz nach § 2 Abs. 3 GVFG und § 13 Abs. 1 Nr. 1 ÖPNVG NRW. Im Zuge der Erneuerung der Infrastruktur ist auch der Neubau von grüner Infrastruktur förderfähig.

Fördergegenstand

Investive Maßnahmen

Förderfähige Maßnahmen

Beim Erhalt und der Erneuerung der Infrastrukturen von Stadt- und Straßenbahnen (inkl. Schwebebahnen, Bahnen besonderer Bauart) gelten unter anderem folgende Anlagen der Klimaanpassung als förderfähig:

  • Dachbegrünung von Wartehallen
  • Oberbau einschließlich Schienen, Schwellen, Fester Fahrbahn, Grüngleis (auch erstmalige Begrünung), Bettung

Antragsberechtigte

Bielefeld (moBiel), Bochum (Bogestra), Bonn (SWBV einschl.SSB), Dortmund (DSW21, H-Bahn21), Duisburg (DVG), Düsseldorf (Rheinbahn), Essen (Ruhrbahn), Köln (KVB, einschl.HGK), Krefeld (SWK MOBIL), Oberhausen (STOAG), Wuppertal (WSW), Sky Train

Fördergebende Institution

Bundesministerium für Digitales und Verkehr
Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen

 

Förderart

Zuwendung: Die Förderquote liegt standardmäßig bei bis zu 60 %. Für Einzelmaßnahmen, die hauptsächlich der Erneuerung bzw. erstmaligen Verlegung von Grüngleis dienen, ist ein erhöhter Fördersatz von bis zu 75 % möglich. Die Bagatellgrenze für Einzelmaßnahmen liegt bei 50.000 €. Eine Fördervoraussetzung ist zudem die Bündelung von korrespondierenden Einzelmaßnahmen in einem Finanzierungsantrag zur Erfüllung der Mindestvorhabengröße von 10 Mio. €.

Antragsverfahren

Das Antragsverfahren ist einstufig:  Die Antragstellung erfolgt beim zuständigen Zweckverband in physischer und digitaler Version. Prüfung der Anträge geschieht durch den Zweckverband. Nach erhaltener Zustimmung der Zuwendungsgeber erfolgt die Bewilligung ebenfalls durch den Zweckverband.

Förderfenster

Geöffnet bis 2031